Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt. Die Tat hätte im normalen Umfang vermieden werden können, womit auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Unter Berücksichtigung des sehr ähnlich gelagerten Falls gemäss VBRS- Richtlinien und gestützt auf das leichte Verschulden des Beschuldigten, erscheint eine Strafe von 15 Strafeinheiten angemessen. Davon sind zehn Strafeinheiten zu asperieren, womit eine Strafe von 25 Strafeinheiten resultiert.