Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit relativ gering, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Sodann war die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs nicht besonders verwerflich, zog der Beschuldigte lediglich sein Messer und stach vor den Augen der Privatklägerin in den linken Vorderreifen. Es ist weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auswirkt.