Als Bemerkung führen die VBRS-Richtlinien aus, dass das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung sowie die Intensität des Mittels massgebend sind. Mit Blick auf den Strafrahmen und dass es sich vorliegend um einen einzigen Vorfall gehandelt hat, welcher ohne Erfolg geblieben ist und damit ein sehr leichtes Verschulden vorliegt, erscheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten als angemessen.