Er wollte die Privatklägerin zwingen, mit ihm zu reden und die Sache wieder geradezubiegen, weshalb die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu werten sind. Sein Handeln wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten als leicht bezeichnet werden. 21.3 Versuch als Strafmilderungsgrund Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung strafbar gemacht. Es blieb somit beim Versuch, wobei es sich um einen vollendeten Versuch handelt, welcher nur durch das Nichteinsteigen der Privatklägerin nicht zum Erfolg geführt hat.