Der Einbezug des Hundes in die Nötigungshandlung gilt als verwerflich, geht aber in der Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs ebenfalls nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die objektiven Tatkomponenten führen daher zu einem leichten Verschulden. 21.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hatte – wie oben dargestellt – direkten Vorsatz. Er wollte die Privatklägerin zwingen, mit ihm zu reden und die Sache wieder geradezubiegen, weshalb die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu werten sind.