21. Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung 21.1 Objektive Tatkomponenten Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist relativ gering und der vom Beschuldigten der Privatklägerin angedrohte Nachteil geht nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Der Einbezug des Hundes in die Nötigungshandlung gilt als verwerflich, geht aber in der Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs ebenfalls nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen ist.