49 Abs. 1 aStGB vollumfänglich zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Von der Intensität und Einwirkung auf die Privatklägerin ist von der versuchten Nötigung als schwerstem Delikt auszugehen. Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 aStGB).