32 Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer auf Grund des Gesamtzusammenhangs sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten und aus Gründen der Verhältnismässigkeit für die drei zu sanktionierenden Delikte eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet. Damit gelangt nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB vollumfänglich zur Anwendung.