18. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Kammer ist in ihrer Überprüfung aufgrund der Berufung der Privatklägerin gegen die erstinstanzlich erfolgten Freisprüche nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.