Durch das Zerstechen des Pneus hat der Beschuldigte unzweifelhaft den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Der damit angerichtete Schaden beläuft sich mit den Folgekosten, welche aufgrund der Balance der Reifen gemäss Garagist notwendig waren, auf über CHF 300.00. Sodann hat der Beschuldigte mit seiner Tat vorsätzlich einen Schaden über CHF 300.00 verursacht. Es liegt damit kein geringfügiges Vermögensdelikt vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Sachbeschädigung strafbar gemacht. IV. Strafzumessung