Vermögensdeliktes, die der Täter durch die Tat herbeiführen will bzw. deren Herbeiführung er in Kauf nimmt. Entscheidend ist, ob das Delikt als Ganzes noch als Bagatelle erscheint, sodass eine Strafverfolgung von Amtes wegen geboten ist. Erfasst der Vorsatz des Täters auch Begleit- oder Folgeschäden, dann büsst das Gesamtgeschehen u. U. seinen Charakter als Kleindelikt ein (WEISSENBERGER, a.a.O. N 27 zu Art. 172ter StGB). 17.3 Subsumtion der Kammer Durch das Zerstechen des Pneus hat der Beschuldigte unzweifelhaft den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.