Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der versuchten Nötigung strafbar gemacht. 17. Sachbeschädigung 17.1 Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Beschädigen umfasst jede Substanzveränderung, Minderung der Funktionsfähigkeit und/oder Minderung der Ansehnlichkeit. Strafbar ist nur die vorsätzliche Tatbegehung (vgl. DONATSCH, a.a.O., N 4 f. zu Art. 144 StGB).