Der Beschuldigte wollte auf die Willensbildung der Privatklägerin Einfluss nehmen; er wollte, dass sie ins Auto steigt, damit die Sache wieder hätte zurechtgebogen werden können. Als Nötigungsmittel benutzte er die physische Gesundheit des Hundes der Privatklägerin. Wäre die Privatklägerin ins Auto gestiegen, hätte er mit der Androhung des ernstlichen Nachteils sein Ziel, dass die Privatklägerin ins Auto steigt erreicht. Damit hat der Beschuldigte hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.