Folglich liegt kein Erfolg vor, womit eine versuchte Nötigung zu prüfen ist. Dadurch, dass der Beschuldigte sich des Hundes bemächtigte und diesen in die Hundebox in seinem Auto einlud und die Privatklägerin aufforderte, einzusteigen, ansonsten dem Hund etwas passiere, hat ihr der Beschuldigte mit Blick auf den Gegenstand Hund einen ernstlichen Nachteil angedroht, wenn sie nicht tue, was er wolle. Für die Privatklägerin war klar, dass der Beschuldigte seine Drohung wahrmachen kann. Daher hat sie sich in Angst auch zu diesem Zeitpunkt umgehend bei der Polizei gemeldet und die Situation geschildert.