Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (Urteil des BGer 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.3; BGE 140 IV 150 E. 3.4, BGE 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). 16.3 Subsumtion der Kammer Vorliegend konnte der Beschuldigte die Privatklägerin schliesslich nicht dazu bewegen, in seinen Wagen einzusteigen, dies obwohl er ihr mitgeteilt hat, wenn sie nicht einsteige, ihrem Hund etwas passiere.