destinataire dans sa liberté de décision» (BGE 120 IV 17, E. 2c). Was eine Person wollte, wusste oder in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit eine durch Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage (BGE 130 IV 58, E. 8.5). 16.2 Versuch Der Versuch ist in Art. 22 aStGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären.