Subjektiv ist Vorsatz erforderlich in Bezug auf die Nötigungshandlung, also die Einflussnahme auf die Willensbildung oder -betätigung des Geschädigten, sowie den Nötigungserfolg, also das abgenötigte Verhalten. Der Täter muss das Nötigungsmittel wissen- und willentlich so eingesetzt haben, um das Opfer zur Vornahme einer Handlung zu bewegen. Er muss sich über die Sachverhaltselemente bewusst sein, welche sein Verhalten rechtswidrig machen (CORBOZ, in: Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Auflage 2010, N 37 f. zu Art. 181 StGB).