Um den objektiven Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, muss zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg ein Kausalzusammenhang bestehen, welcher fehlt, wenn sich das Opfer ohnedies so verhalten wollte, wie es die Täterschaft forderte (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 50 zu Art. 181 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich in Bezug auf die Nötigungshandlung, also die Einflussnahme auf die Willensbildung oder -betätigung des Geschädigten, sowie den Nötigungserfolg, also das abgenötigte Verhalten.