Mit andern Worten bestimmt die Täterschaft die Handlungsweise des Opfers. Will die Täterschaft mit dem Tatmittel hingegen eine Unterlassung oder Duldung erzwingen, so tangiert dies oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers (DEL- NON/RÜDI, a.a.O., N 7 zu Art. 181 StGB).