181 StGB). Das Opfer muss durch das Verhalten der Täterschaft zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden bewegt werden. Dies bedeutet, dass das Opfer z.B. eine Schuld anerkennt, vom Halten einer Rede absieht oder Schläge hinnimmt (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 26 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 8 zu Art. 181). Wenn das Opfer zu einem Tun veranlasst werden soll, so hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. –entschliessung. Mit andern Worten bestimmt die Täterschaft die Handlungsweise des Opfers.