Dies bedeutet, dass es noch nicht ausreicht, wenn das Opfer die Verwirklichung der Androhung nur für möglich hält oder sie wirklich glaubt. Wirkt die Drohung auf das Opfer im Sinne der Täterschaft nicht motivierend, so ist das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile zumindest im rechtlichen Sinne nicht erfüllt, ausser es liegt ein untauglicher Versuch vor (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 36 zu Art. 181 StGB). Der Nachteil muss ernstlich, d.h. geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (DELNON/RÜDI, a.a.O., N 34 zu Art. 181 StGB).