28 Strafbarkeit der Nötigung. Der angedrohte Nachteil muss für das Opfer vielmehr als so schwer erscheinen, dass es sich entgegen dem eigenen Willen der Täterschaft beugt. Dies bedeutet, dass es noch nicht ausreicht, wenn das Opfer die Verwirklichung der Androhung nur für möglich hält oder sie wirklich glaubt.