106 IV 125 E. 2, S. 128). Das Bundesgericht hat die Ernstlichkeit in folgenden Fällen bejaht: Drohung mit Strafanzeige oder polizeilicher Verhaftung (BGE 101 IV 49; 120 IV 19), Drohung einen Autohändler aufgrund seines Geschäftsgebarens in einer Fernsehsendung zu erwähnen (BGE 106 IV 128), Drohung einen Vertrag nicht abzuschliessen, in dessen Erwartung die andere Partei erhebliche Investitionen getätigt hatte (BGE 105 IV 120ff.; DELNON/RÜDI, a.a.O., N 31 zu Art. 181 StGB). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels zudem befürchten. Wenn es die Androhung hingegen nur als Witz oder Bluff versteht, so entfällt die