Straflos hingegen bleiben blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis. Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (DELNON/RÜDI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 29 f. zu Art. 181 StGB).