Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1011/2014 vom 16.03.2015, E. 2.2.3. mit Hinweisen). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint, und wenn die Androhung geeignet ist den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Straflos hingegen bleiben blosse Warnungen vor einem unabhängig eintretenden Ereignis.