16. Nötigung 16.1 Allgemeine Ausführungen Der Nötigung gemäss Art. 181 aStGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 aStGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1011/2014 vom 16.03.2015, E. 2.2.3. mit Hinweisen).