27 hatte sie gemäss ihren Angaben zu diesem Zeitpunkt eine siebenjährige Beziehung. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Tatbestand der Sachentziehung wurde damit erfüllt. Wie bereits sachverhaltlich festgestellt, bestand seitens des Beschuldigten keine Notwendigkeit, den Hund der Privatklägerin anzuleinen und mitzunehmen. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe liegen damit keine vor. Damit hat sich der Beschuldigte der Sachentziehung schuldig gemacht.