Daraufhin verständigte die Privatklägerin die Polizei, welche den Beschuldigten aufforderte, den Hund auf den Polizeiposten E.________ zu bringen, was er in der Folge auch tat. Der Privatklägerin ist dadurch kein finanzieller Schaden entstanden. Jedoch war die Privatklägerin durch das Entziehen ihres Hundes emotional so stark beeinträchtigt, dass sie die Polizei einschalten musste. Zu ihrem Hund