Bei der Sachentziehung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 aStGB) wurde mit Einreichung der Strafanzeige vom 14. November 2017 eingehalten. 15.2 Subsumtion durch die Kammer Dem Beweisergebnis folgend entriss der Beschuldigte der Privatklägerin am Abend des 25. August 2017 ihren Hund «I.________», lud diesen in die Hundebox seines Autos und fuhr nach einem Wortwechsel mit der Privatklägerin mit dem Hund davon. Daraufhin verständigte die Privatklägerin die Polizei, welche den Beschuldigten aufforderte, den Hund auf den Polizeiposten E._____