141 StGB). Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 31 zu Art. 141 StGB).