Dem Berechtigten muss durch den Entzug kein finanzieller Schaden entstehen; auch ein anderweitiger erheblicher Nachteil genügt, so. z.B. wenn die betroffene Sache nur Affektionswert hat oder für einige Zeit nicht für den Gebraucht zur Verfügung steht (BGE 96 IV 22; DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. überarbeite Auflage 2018, N 5 zu Art. 141 StGB). Der Entzug von Gegenständen mit blossem Affektionswert kann u.U. zu einer emotionalen Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht führen (WEISSENBERGER, a.a.O., N 30 zu Art. 141 StGB).