Die Tatbestandshandlung des Art. 141 aStGB wird als «Entziehen» gekennzeichnet. Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (z.B. BGE 72 IV 59). Es ist gleichgültig, ob der Entzug der Herrschaftsmacht dauernd oder bloss vorübergehend erfolgt, d.h. der frühere Gewahrsam wiederhergestellt werden kann oder nicht (WEISSENBERGER, a.a.O., N 15 zu Art. 141 StGB). Dem Berechtigten muss durch den Entzug kein finanzieller Schaden entstehen; auch ein anderweitiger erheblicher Nachteil genügt, so.