15. Sachentziehung 15.1 Allgemeine Ausführungen und Antragsfrist Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Als Tatobjekt kommen nur bewegliche Sachen in Betracht. Der Sachbegriff entspricht demjenigen bei den Aneignungsdelikten. Auch ein Tier gilt als Sache (BGE 116 IV 143; WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 4 zu Art. 141 StGB).