Dass er ihn danach wieder loswerden wollte, nachdem das Druckmittel nicht gefruchtet hatte, erscheint ebenfalls logisch. Der Beschuldigte ist gemäss seinen Aussagen vom Typ her aufbrausend und südländisch, jedoch würde er die Privatklägerin nie schlagen (pag. 378). Daher erscheint es geradezu nachvollziehbar, dass er die Privatklägerin nicht körperlich ins Auto zerrte, sondern ein Druckmittel – in diesem Fall der Hund der Privatklägerin – verwendete, um zu erreichen, was er wollte.