Der Beschuldigte wollte noch einmal mit der Privatklägerin sprechen, um die Beziehung zu retten. Schliesslich erscheint in diesem Zusammenhang auch erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin aufforderte, in sein Auto zu steigen und mitzukommen, ansonsten dem Hund etwas passiere. Nur mit dieser Absicht des Beschuldigten macht es überhaupt Sinn, dass er den Hund zu sich in den Wagen in die Hundebox genommen hat. Dass er ihn danach wieder loswerden wollte, nachdem das Druckmittel nicht gefruchtet hatte, erscheint ebenfalls logisch.