Dass ein unbekannter Dritter den Pneu zerstochen hätte, ist eine kaum wahrscheinliche Vermutung, die aber die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermag. Die Ausführungen des Beschuldigten, dass er der Privatklägerin nachfahren wollte, weil sie nicht fahrfähig war bzw. um den Streit geradezubiegen, der Zufall, dass er sie dann beim Bahnhof sah - naheliegender ist,