Gestützt auf die Aussageanalyse sprechen die insgesamt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen für den von ihr geschilderten Ablauf des Vorfalls am 25. August 2017. Es kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den Pneu am Wagen der Privatklägerin zerstochen hat. Dass ein unbekannter Dritter den Pneu zerstochen hätte, ist eine kaum wahrscheinliche Vermutung, die aber die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermag.