__ nicht im wesentlichen Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen des Zeugen J.________. Beziehungsweise lassen sich gewisse abweichende Aussagen der Polizisten mit der verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall am 25. August 2017 und den Befragungen am 15. Juni 2018 und der Annahme, dass sie sich bei der Vielzahl von Fällen, welche durch sie bearbeitet werden, nicht mehr im Detail an diesen (Bagatell-)Fall erinnern konnten, erklären. Gestützt auf die Aussageanalyse sprechen die insgesamt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen für den von ihr geschilderten Ablauf des Vorfalls am 25. August