Der Zeuge J.________ hat einen Teil des Geschehens, nämlich das Entreissen des Hundes am Bahnhof E.________ per Telefon mitbekommen. Insbesondere decken sich seine diesbezüglichen Aussagen, wonach die Privatklägerin geschrien habe, der Beschuldigte solle ihr den Hund wieder zurückgeben und dass im Hintergrund ein «Zügs» gewesen sei, mit jenen der Privatklägerin. Sodann stehen die Aussagen der beiden Polizisten und Zeugen S.________ und N.________ nicht im wesentlichen Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin und denjenigen des Zeugen J.________.