555) vermag nach Ansicht der Kammer sodann keinerlei Beweis zu erbringen. Gesamthaft stellt die Kammer fest, dass die Aussagen des Beschuldigten viele Fragen aufwerfen, welche durch den Beschuldigten nicht geklärt wurden. Es sind Widersprüche in der logischen Konsequenz seiner Aussagen ersichtlich, sodass der Kammer die Aussagen des Beschuldigten als weniger glaubhaft als diejenigen der Privatklägerin erscheinen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann somit nur bedingt abgestellt werden. Was die Aussagen der weiteren Zeugen betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach diese glaubhaft und stimmige Aussagen gemacht hätten, verwiesen werden. Der Zeuge J._____