23 geschrien hatte, er nehme ihr den Hund weg, erscheint seine Motivation für das Verbringen des Hundes in die Hundebox wenig glaubhaft. Die Aussage, der Hund sei nicht angeleint gewesen, weshalb er ihn in die Hundebox geladen habe, erscheint der Kammer damit als reine Schutzbehauptung. Wie der Zeuge J.________ mitbekommen hat, kam es bei der Wegnahme zu einem «Züg», was die Privatklägerin als Gerangel einstufte.