Es stellt sich weiter die Frage, weshalb der Beschuldigte den Hund der Privatklägerin, falls dieser wirklich nicht angeleint war, nicht einfach mit der durch ihn geholten Leine anleinte und der Privatklägerin übergab; ein Verbringen in die Hundebox in seinem Wagen war zwar allenfalls gemäss SKA Grundschulung pflichtbewusst, zur Sicherung des Hundes in dieser Situation aber nicht nötig. Dies insbesondere nachdem die Privatklägerin ihm – gemäss seinen Aussagen – gesagt haben soll, er nehme ihr den Hund weg. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte daraufhin ausführte, er habe (als sie bei seiner Rückkehr nicht mehr da war) Panik bekommen, da sie ja