Zudem stellt sich die Frage, weshalb er nicht direkt zu den Besucherparkplätzen ging, sondern vielmehr offenbar direkt in die Autoeinstellhalle und damit nicht an den Besucherparkplätzen vorbei, um seinen Wagen zu holen, denn damit konnte er ja keinesfalls das Fahren der in seinen Augen nicht fahrfähigen Privatklägerin verhindern. Sodann ist zumindest fraglich, ob es wirklich Sinn macht, von seiner Wohnung über den Bahnhof E.________ nach Bern zu fahren und ob er beim Bahnhof nicht eher nach der Privatklägerin Ausschau gehalten und sie dort vermutet hatte.