Seine Aussage, wonach er gedacht habe, die Privatklägerin sei in diesem Zustand wohl nicht fahrfähig und er sei ihr deshalb gefolgt, macht wenig Sinn, musste er unter den gegebenen Umständen doch davon ausgehen, dass die Privatklägerin schon losgefahren war, als er sich entschloss, ihr zu folgen. Zudem stellt sich die Frage, weshalb er nicht direkt zu den Besucherparkplätzen ging, sondern vielmehr offenbar direkt in die Autoeinstellhalle und damit nicht an den Besucherparkplätzen vorbei, um seinen Wagen zu holen, denn damit konnte er ja keinesfalls das Fahren der in seinen Augen nicht fahrfähigen Privatklägerin verhindern.