Gesamthaft erweisen sich daher die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, schlüssig, lebensnah und nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Beschuldigte dem Grundsatze nach konstante, wenn auch weitschweifige Aussagen gemacht und es fällt auf, dass er teilweise ausweichend auf die Fragen geantwortet hat (pag. 429). Seine Aussage, wonach er gedacht habe, die Privatklägerin sei in diesem Zustand wohl nicht fahrfähig und er sei ihr deshalb gefolgt, macht wenig Sinn, musste er unter den gegebenen Umständen doch davon ausgehen, dass die Privatklägerin schon losgefahren war, als er sich entschloss, ihr zu folgen.