Insgesamt stellt sich schliesslich auch die Frage, welches Interesse die Privatklägerin gehabt haben könnte, diese Aussagen zu erfinden. Wieso hätte sie mit der Polizei Kontakt aufnehmen sollen, wenn nicht zuvor etwas geschehen wäre, was nicht ihrem Willen entsprach. Dass sie nach der Wegnahme des Hundes, der Drohung des Beschuldigten und dem vorangehenden Zerstechen des Pneus nicht auch noch ins Auto einstieg und mit dem Beschuldigten wegfuhr ist sodann ebenfalls glaubhaft und entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen durchaus nachvollziehbar. Gesamthaft erweisen sich daher die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft, schlüssig, lebensnah und nachvollziehbar.