22 J.________ angerufen habe, um ihm zu sagen, dass der Beschuldigte gekommen sei und sie keine Eskalation wolle. Diese Aussagen decken sich sodann auch mit den Aussagen des Zeugen J.________, welcher aussagte, dass sie während dem zweiten Telefongespräch unterbrochen worden seien und die Privatklägerin geschrien habe: «gib mir den Hund wieder» und im Hintergrund ein «Züg» gewesen sei, ein «Geschrei» (pag. 20). Insgesamt stellt sich schliesslich auch die Frage, welches Interesse die Privatklägerin gehabt haben könnte, diese Aussagen zu erfinden.