Ihr Ausweichen ins Quartier erscheint bei einer solchen Gemütslage als lebensnahe Reaktion und vermag sodann auch nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu schmälern. Es gibt keinen Grund, wieso die Privatklägerin aussagen sollte, dass sie ins Quartier ausgewichen sei, wenn dem nicht so gewesen wäre. Vielmehr spricht dieses Ausweichen deutlich dafür, dass sie eben die Flucht ergriff. Auch die Aussagen betreffend den Vorfall am Bahnhof sind detailliert und stimmig. Sie schilderte in ihren Aussagen konstant und eindrücklich, wie der Beschuldigte zum Bahnhof gekommen sei und ihr den Hund entrissen habe, als sie den Zeugen