Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist auch stimmig, dass die Privatklägerin ins Quartier ausgewichen ist. Sie musste sich offenbar nach ihrem Schock sammeln und hat erst einmal den Zeugen J.________ angerufen und dann mit diesem am Bahnhof E.________ abgemacht. Dass sie während des Anrufes nicht bei ihrem Auto bleiben wollte, da sie nicht wusste, was weiter passiert, ist ebenfalls nachvollziehbar. Ihr Ausweichen ins Quartier erscheint bei einer solchen Gemütslage als lebensnahe Reaktion und vermag sodann auch nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu schmälern.