Offenbar versuchte die Privatklägerin in ihrer Gemütslage die Situation anderweitig zu retten und legt glaubhaft dar, wie sie die Flucht ergriff und in nachvollziehbarer Weise den obersten Kontakt auf ihrem Mobiltelefon anrief. Dass es sich dabei «nur» um den Hundesitter gehandelt hat, macht Sinn und stimmt damit überein, dass sie aufgewühlt war und flüchten wollte. So erscheint es ebenfalls als glaubhaft, dass sie erst über den Beizug der Polizei nachdachte, als der Beschuldigte ihr den Hund weggenommen hat und sich die Situation für sie nochmals zuspitzte. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist auch stimmig, dass die Privatklägerin ins Quartier ausgewichen ist.